Bestellbedingungen
Stand: 01 Juni 2019
- Bestellung und Auftragsbestätigung
1.1 Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).
1.2 Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung durch die Auftragsbestätigung werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt werden. Insbesondere ist der Besteller an Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nur insoweit gebunden, als diese mit diesen Bedingungen übereinstimmen oder er ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.
1.3 Regelungen in anderen Dokumenten des Auftragnehmers (z.B. Spezifikationen, Data Sheets, technische Dokumentation, Werbematerial, Auftragsbestätigung oder Lieferscheine), die von diesen Bedingungen abweichen (z.B. zu den rechtlichen Bedingungen, Haftung, Benutzungsbeschränkungen), finden keine Anwendung. - Nutzungsrechte
2.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Besteller das nicht-ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht,
2.1.1 die Lieferungen und Leistungen inklusive der dazugehörigen Dokumentation zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und zu vertreiben;
2.1.2 Software und die dazugehörige Dokumentation (zusammen im Folgenden „Software“ genannt) zu installieren, in Betrieb zu nehmen, zu testen und zu betreiben;
2.1.3 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.2 an verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG (im Folgenden „Verbundene Unternehmen“ genannt), beauftragte Dritte, Distributoren und an Endkunden zu unterlizenzieren;
2.1.4 Verbundenen Unternehmen und anderen Distributoren das Recht zu lizenzieren, Endkunden das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.2 einzuräumen;
2.1.5 die Software für die Integration in andere Produkte zu nutzen und zu kopieren oder durch Verbundene Unternehmen, beauftragte Dritte oder andere Distributoren nutzen und kopieren zu lassen.
2.1.6 die Software zu vertreiben, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zum Download bereitzustellen oder öffentlich zugänglich zu machen, z. B. im Wege des Application Service Providing oder anderer Nutzungsarten, und die Software in dem dafür erforderlichen Umfang zu kopieren, vorausgesetzt, die Anzahl der jeweils gleichzeitig genutzten Lizenzen übersteigt nicht die Anzahl der erworbenen Lizenzen;
2.1.7 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.6 an Verbundene Unternehmen , beauftragte Dritte und Distributoren zu unterlizenzieren.
2.2 Der Besteller, Verbundene Unternehmen und Distributoren sind zusätzlich zu dem in Ziffer 2.1 eingeräumten Recht befugt, Endkunden die Übertragung der einzelnen Lizenzen zu gestatten.
2.3 Alle von dem Besteller gewährten Unterlizenzen müssen angemessenen Schutz für das geistige Eigentum des Auftragnehmers an der Software vorsehen, indem dieselben vertraglichen Bestimmungen verwendet werden, die der Besteller zum Schutz des eigenen geistigen Eigentums verwendet.
2.4 Der Auftragnehmer hat den Besteller rechtzeitig, spätestens mit Auftragsbestätigung, darauf hinzuweisen, ob seine Lieferungen Open Source Komponenten enthalten. Dabei handelt es sich um Software, Hardware oder sonstige Informationen, die beliebigen Nutzern lizenzgebührenfrei mit dem Recht zur Bearbeitung bzw. Verbreitung auf der Grundlage einer entsprechenden Lizenz überlassen wird (z.B. GPL, LGPL oder MIT Lizenz). Enthalten die Lieferungen Open Source Komponenten, so hat der Auftragnehmer die Verpflichtungen aller anwendbaren Open Source Lizenzen einzuhalten sowie dem Besteller alle Rechte einzuräumen und Informationen zu übermitteln, die er zur Einhaltung dieser Lizenzverpflichtungen benötigt. Insbesondere muss der Auftragnehmer dem Besteller unverzüglich nach Auftragsbestätigung Folgendes liefern:
- Ein Dokument mit einer Auflistung aller enthaltenen Open-Source Komponenten und deren Versionen, aller anwendbaren Lizenztexte und Copyright- bzw. Autorenhinweise mit angemessener Gliederung und Inhaltsverzeichnis, sowie
- den vollständigen Quelltext der verwendeten Open-Source Software einschließlich Skripten und Informationen zur Generierumgebung, wenn die geltenden Lizenzen dies verlangen.
2.5 Der Auftragnehmer informiert den Besteller rechtzeitig, spätestens bei Auftragsbestätigung schriftlich, falls vom Auftragnehmer verwendete Open Source Lizenzen einem Copyleft-Effekt unterliegen, der sich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auf die Produkte des Bestellers auswirken kann. Dies ist dann der Fall, wenn Lizenzbedingungen der vom Auftragnehmer verwendeten Open Source Komponenten verlangen, dass Produkte des Bestellers oder von diesen abgeleitete Werke nur unter den Bedingungen der Open Source Lizenzbedingungen, z.B. unter Offenlegung der Quelltexte, weiterverbreitet werden dürfen. Ist dies der Fall, ist der Besteller berechtigt, die Bestellung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der vollständigen Information zu widerrufen.
- Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen
3.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungs-/Lieferort, gem. Incoterms ® 2010, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme durch den Besteller an.
3.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen.
3.3 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % (null Komma drei Prozent), höchstens jedoch 5 % (fünf Prozent) der Gesamtvertragssumme zu berechnen.
Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch geltend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schlusszahlung erklärt wird.
3.4 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. - Gefahrübergang, Versand, Erfüllungsort, Eigentumsübergang
4.1 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit der Übernahme durch den Besteller am benannten Bestimmungs-/Lieferort, gem. Incoterms ® 2010, über. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt DDP (benannter Bestimmungsort) Incoterms ® 2010, wenn (a) der Sitz des Auftragnehmers und der Bestimmungsort im selben Land liegen oder wenn (b) der Sitz des Auftragnehmers und der Bestimmungsort beide in der Europäischen Union liegen. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt mangels abweichender Vereinbarung DAP (benannter Bestimmungsort) Incoterms ® 2010.
4.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind Kosten einer beanspruchungsgerechten Verpackung mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Sofern die Transportkosten vom Besteller getragen werden, ist die Versandbereitschaft mit den Angaben gem. Ziffer 4.3 sofort anzuzeigen. Auf Wunsch des Bestellers ist für die Anzeige ein bereitgestelltes Siemens Routing Order Tool vom Auftragnehmer verpflichtend zu verwenden. Der Auftragnehmer hat die Lieferungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte Beförderungsart oder den Abschluss des Beförderungsvertrages durch den Besteller vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift oder der Nichtverwendung des Siemens Routing Order Tools gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Vereinbarung DAP/DDP (benannter Bestimmungsort) gem. Incoterms® 2010 kann der Besteller ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen.
4.3 Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen.
4.4 Soweit die Parteien vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport für Lieferungen, die Gefahrgut enthalten, für Rechnung des Bestellers beauftragt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem vom Besteller nominierten Spediteur mit Erteilung des Transportauftrags die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Gefahrgutdaten zu übermitteln. Der Auftragnehmer ist auch in diesen Fällen für die gesetzeskonforme Verpackung, Kennzeichnung, Bezettelung usw. für den/die genutzten Verkehrsträger verantwortlich.
4.5 Teilt der Besteller dem Auftragnehmer mit, dass im Anschluss an eine Lieferung ein Weitertransport mit einem anderen Verkehrsträger geplant ist, so wird der Auftragnehmer auch hinsichtlich des Weitertransports die erforderlichen Gefahrgutvorschriften berücksichtigen.
4.6 Das Eigentum geht mit der Übergabe bzw. mit der Abnahme auf den Besteller über.
- Zahlungen, Rechnungen
5.1 Zahlungen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen netto zur Zahlung fällig. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ist der Besteller zu einem Abzug von 3 % (drei Prozent) Skonto berechtigt. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist.
5.2 In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen
5.3 Soweit der Auftragnehmer Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält.
5.4 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß. - Eingangsprüfungen
6.1 Der Besteller wird unverzüglich nach Eingang der Lieferungen am benannten Bestimmungsort prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen.
6.2 Entdeckt der Besteller bei den vorgenannten Prüfungen oder später einen Mangel, wird er diesen dem Auftragnehmer anzeigen.
6.3 Rügen können innerhalb eines Monats seit Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung erhoben werden.
6.4 Dem Besteller obliegen gegenüber dem Auftragnehmer keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen. - Mängelhaftung
7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl des Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Wahl des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen.
7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt,
7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder
7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder
7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und
7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an.
7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Ziffer 7 genannten Verjährungsfristen.
7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen.
7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragnehmer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten).
7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.
7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.
7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Montage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Aufträge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang. - Überprüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers
8.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vom Besteller beigestellte oder von seinen Lieferanten, Herstellern und sonstigen Dritten gelieferte Komponenten (z.B. Rohstoffe, Baustoffe) einer ordnungsgemäßen Eingangskontrolle zur Überprüfung auf offene und verdeckte Mängel zu unterziehen und Mängel unverzüglich seinen Lieferanten oder – im Fall der Beistellung durch den Besteller- dem Besteller anzuzeigen.
8.2 Die Lieferung rechtsmängelfreier Produkte ist für den Besteller vertragswesentlich. Der Auftragnehmer verpflichtet sich deshalb, die Lieferung und Leistung auf ihre Rechtsmängelfreiheit zu überprüfen und den Besteller auf eventuelle entgegenstehende Schutzrechte hinzuweisen. Eine Verletzung dieser Pflichten unterliegt der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist. - Qualitätsmanagement, Weitergabe von Aufträgen an Dritte
9.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten (z.B. gemäß DIN EN ISO 9001).
9.2 Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen. - Materialbeistellungen, Informationen
10.1 Materialbeistellungen sowie zur Verfügung gestellte Informationen bleiben Eigentum des Bestellers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, als Eigentum des Bestellers zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig. Bei schuldhafter Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu Ieisten, wobei der Auftragnehmer auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.
10.2 Verarbeitung oder Umbildung des Materials sowie der Informationen erfolgt für den Besteller. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Besteller und Auftragnehmer darüber einig, dass der Besteller in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Auftragnehmer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Besteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. - Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung
11.1 Vom Besteller überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Besteller ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt.
11.2 Der Auftragnehmer wird von und über den Besteller erlangte Kenntnisse und Erfahrungen, Unterlagen, Aufgabenstellungen, Geschäftsvorgänge oder sonstige Informationen sowie den Abschluss des Vertrages und die Ergebnisse gegenüber Dritten – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – vertraulich behandeln, solange und soweit diese nicht rechtmäßig allgemein bekannt geworden sind oder der Besteller im Einzelfall einer Weitergabe schriftlich zugestimmt hat. Der Auftragnehmer wird diese Informationen ausschließlich für die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Zwecke benutzen. Der Auftragnehmer stellt Informationen nur denjenigen Mitarbeitern zur Verfügung, die die Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und stellt sicher, dass diese Mitarbeiter auch einer Pflicht zur vertraulichen Behandlung dieser Informationen unterliegen. Soweit der Besteller einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt hat, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten. - Forderungsabtretung
Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig. - Besondere Rücktritts- und Kündigungsrechte
13.1 Der Besteller ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn a) der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug ist und dieser trotz Mahnung des Bestellers mehr als zwei Wochen nach Zugang der Mahnung andauert oder wenn b) dem Besteller ein Festhalten am Vertrag aus einem sonstigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Grund unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Liefer- und Leistungsverpflichtung gegenüber dem Besteller gefährdet ist.
13.2 Der Besteller ist auch zur Kündigung berechtigt, wenn das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen des Auftragnehmers beantragt oder eröffnet ist.
13.3 Im Falle der Kündigung durch den Besteller kann der Besteller die für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtung oder bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. - Verhaltenskodex für Auftragnehmer, Sicherheit in der Lieferkette
14.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen und die Umweltschutzgesetze beachten. Ferner wird er angemessene Maßnahmen treffen, um den Einsatz sog. Konfliktmineralien zu vermeiden und Transparenz über die Herkunft der entsprechenden Rohstoffe herzustellen, und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.
14.2 Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen organisatorischen Anweisungen und Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Objektschutz, Geschäftspartner-, Personal- und Informationssicherheit, Verpackung und Transport, um die Sicherheit in der Lieferkette gemäß den Anforderungen entsprechender international anerkannter Initiativen auf Grundlage des WCO SAFE Framework of Standards (z. B. AEO, C-TPAT) zu gewährleisten. Er schützt seine Lieferungen und Leistungen an den Besteller oder an vom Besteller bezeichnete Dritte vor unbefugten Zugriffen und Manipulationen. Er setzt für solche Lieferungen und Leistungen ausschließlich zuverlässiges Personal ein und verpflichtet etwaige Unterauftragnehmer, ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen.
14.3 Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 14, so ist der Besteller unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden. - Produktkonformität, produktbezogener Umweltschutz mit Stoffdeklaration, Gefahrgut, Arbeitssicherheit
15.1 Liefert der Auftragnehmer Produkte, die gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen und die weitere Vermarktung im Europäischen Wirtschaftsraum oder entsprechenden Anforderungen in anderen vom Besteller mitgeteilten Verwendungsländern unterliegen, dann stellt er sicher, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (siehe Ziffer 4.1) diesen Anforderungen genügen. Der Auftragnehmer stellt ferner sicher, dass sämtliche Dokumente und Informationen, die für den Nachweis der Konformität der Produkte mit den zutreffenden Anforderungen erforderlich sind, dem Besteller auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
15.2 Liefert der Auftragnehmer Produkte, deren Produktbestandteile in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell gültigen „Liste Deklarationspflichtiger Stoffe (www.bomcheck.net/suppliers/restricted-and-declarable-substances-list)“ aufgeführt sind oder die aufgrund von Gesetzen stofflichen Restriktionen und/oder stofflichen Informationspflichten unterliegen (z. B. REACH, RoHS), hat der Auftragnehmer diese Stoffe spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung der Produkte in der Internetdatenbank BOMcheck (www.BOMcheck.net) samt der dort geforderten Informationen zu deklarieren. Das Vorstehende gilt im Hinblick auf Gesetze nur insoweit, als diese am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder des Bestellers oder am vom Besteller benannten Bestimmungsort Anwendung finden.
15.3 Enthält die Lieferung Güter, die gemäß den internationalen Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der Auftragnehmer dies dem Besteller spätestens mit Auftragsbestätigung in einer zwischen Auftragnehmer und Besteller vereinbarten Form mit. Die Anforderungen zu Gefahrgut in Ziffer 4.4 und 4.5 bleiben hiervon unberührt. 15.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle gesetzlichen und vertraglichen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Er hat sicherzustellen, dass eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit des von ihm und seinen direkten und indirekten Nachunternehmern zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Personals ausgeschlossen ist.
- Informationssicherheit/Cybersecurity
16.1 Der Auftragnehmer hat angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit, Authentizität, Integrität und Verfügbarkeit des Betriebs des Auftragnehmers sowie seiner Lieferungen und Leistungen sicherzustellen. Diese Maßnahmen sollen branchenüblich sein und ein angemessenes Managementsystem für Informationssicherheit in Übereinstimmung mit Standards wie ISO/IEC 27001 oder IEC 62443 (soweit anwendbar) beinhalten.
16.2 „Betrieb des Auftragnehmers“ bedeutet alle Güter, Prozesse und Systeme (einschließlich Informationssysteme), Daten (einschließlich Kundendaten), Mitarbeiter und Standorte, die zeitweise für die Durchführung dieses Vertrages verwendet oder verarbeitet werden.
16.3 Sofern Lieferungen oder Leistungen Software, Firmware oder Chip-sätze beinhalten,
16.3.1 wird der Auftragnehmer angemessene, branchenübliche Standards, Prozesse und Methoden in Übereinstimmung mit Standards wie ISO/IEC 27001 oder IEC 62443 (soweit anwendbar) implementieren, um jegliche Schwachstellen, Schadcode und sicherheitsrelevante Ereignisse in den Lieferungen und Leistungen zu verhindern, zu identifizieren, zu bewerten und zu beheben;
16.3.2 wird der Auftragnehmer für den Zeitraum einer angemessenen Lebensdauer der Lieferungen und Leistungen Reparatur-, Update-, Upgrade- und sonstige Pflegeleistungen anbieten und Patches zur Verfügung stellen, um Schwachstellen zu beheben;
16.3.3 wird der Auftragnehmer dem Besteller eine Stückliste zur Verfügung stellen, aus der sich alle Softwarekomponenten Dritter ergeben, die in den Lieferungen und Leistungen verwendet werden. Softwarekomponenten Dritter müssen zum Zeitpunkt der Lieferung auf dem aktuellen Stand sein;
16.3.4 ist der Besteller berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen jederzeit selbst oder durch Dritte auf Schadcode und Schwachstellen zu testen, wobei der Auftragnehmer den Besteller in angemessener Weise unterstützen wird;
16.3.5 wird der Auftragnehmer dem Besteller einen Kontakt für Themen der Informationssicherheit (erreichbar während der Geschäftszeiten) benennen.
16.4 Der Auftragnehmer wird den Besteller unverzüglich über alle sicherheitsrelevanten Ereignisse, die aufgetreten sind oder vermutet werden, und den Betrieb des Auftragnehmers oder die Lieferungen oder Leistungen betreffen, informieren, wenn und soweit der Besteller hiervon tatsächlich oder wahrscheinlich wesentlich betroffen ist.
16.5 Der Auftragnehmer wird entsprechende Maßnahmen treffen, um seinen Unterauftragnehmern und Lieferanten innerhalb eines angemessenen Zeitraums Verpflichtungen aufzuerlegen, die den Verpflichtungen in dieser Ziffer 16 entsprechen.
16.6 Auf Anforderung des Bestellers wird der Auftragnehmer seine Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 16 durch schriftliche Nachweise, einschließlich allgemein anerkannter Prüfberichte (beispielsweise SSAE-16 SOC2 Type II) bestätigen. - Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten
Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Besteller spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere:
– alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN);
– die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneintei-lung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und
– Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten). - Vorbehaltsklausel
Die Vertragserfüllung seitens des Bestellers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. - Benennung als Referenzkunde
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers, den Besteller als Referenzkunden zu benennen und/oder mit Produkten zu werben, die er im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Besteller für diesen entwickelt hat, und/oder Pressemitteilungen oder sonstige öffentliche Verlautbarungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses abzugeben. - Ergänzende Bestimmungen
19.1 Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
19.2 Verletzt der Auftragnehmer seine Pflichten nach diesen Bedingungen, insbesondere nach den Ziffern 2, 3, 4, 7, 8, 14, 15, 16 und 17, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem Besteller hieraus entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. - Gerichtsstand, anwendbares Recht
21.1 Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980.
21.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.